Gesetzestext
Fedlex ↗

1Der Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung gemäss den nachfolgenden Bestimmungen unterliegen:

1.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften, die einen Umsatzerlös von mindestens 500 000 Franken im letzten Geschäftsjahr erzielt haben;
2.
juristische Personen.

2Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen:

1.
Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit weniger als 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr;
2.
diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen;
3.
Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB809 von der Pflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.

3Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.

Uebersicht

Art. 957 OR — Art. 957 OR