Gesetzestext
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Der Bundesrat erlässt Vorschriften über:

1.
die Führung des Handelsregisters und die Oberaufsicht;
2.
die Anmeldung, Eintragung, Änderung, Löschung und Wiedereintragung;
3.
den Inhalt der Einträge;
4.
die Belege und deren Prüfung;
5.
die Öffentlichkeit und Wirksamkeit;
6.
die Organisation des Schweizerischen Handelsamtsblatts und dessen Veröffentlichung;
7.
die Zusammenarbeit und Auskunftspflicht;
8.
die Verwendung der AHV-Versichertennummer sowie der Personennummer;
9.
die zentralen Datenbanken über die Rechtseinheiten und über die Personen;
10.
die Modalitäten der elektronischen Übermittlung;
11.
die Verfahren.

Uebersicht

Art. 943 OR — Art. 943 OR