Gesetzestext
Fedlex ↗
1Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.
2Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:
- 1.
- 10 Prozent der Genossenschafter;
- 2.
- Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;
- 3.
- Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.
Uebersicht
Art. 906 OR — Art. 906 OR