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Statute Text
Fedlex ↗

1Für die Revisionsstelle sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar.

2Eine ordentliche Revision der Jahresrechnung durch eine Revisionsstelle können verlangen:

1.
10 Prozent der Genossenschafter;
2.
Genossenschafter, die zusammen mindestens 10 Prozent des Anteilscheinkapitals vertreten;
3.
Genossenschafter, die einer persönlichen Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegen.

Uebersicht

Art. 906 OR — Art. 906 OR