Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert.
2Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn:
- 1.
- die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;
- 2.
- die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;
- 3.
- die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.
3Mit Eintritt des Konkurses werden ausstehende Nachschüsse fällig.
Uebersicht
Art. 795a OR — Art. 795a OR