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Texte de loi
Fedlex ↗

1Die Nachschüsse werden durch die Geschäftsführer eingefordert.

2Sie dürfen nur eingefordert werden, wenn:

1.
die Summe von Stammkapital und gesetzlichen Reserven nicht mehr gedeckt ist;
2.
die Gesellschaft ihre Geschäfte ohne diese zusätzlichen Mittel nicht ordnungsgemäss weiterführen kann;
3.
die Gesellschaft aus in den Statuten umschriebenen Gründen Eigenkapital benötigt.

3Mit Eintritt des Konkurses werden ausstehende Nachschüsse fällig.

Uebersicht

Art. 795a OR — Art. 795a OR