Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Statuten können die Gesellschafter zur Leistung von Nachschüssen verpflichten.

2Sehen die Statuten eine Nachschusspflicht vor, so müssen sie den Betrag der mit einem Stammanteil verbundenen Nachschusspflicht festlegen. Dieser darf das Doppelte des Nennwertes des Stammanteils nicht übersteigen.

3Die Gesellschafter haften nur für die mit den eigenen Stammanteilen verbundenen Nachschüsse.

Uebersicht

Art. 795 OR — Art. 795 OR