Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Gesellschaft wird aufgelöst:
- 1.
- nach Massgabe der Statuten;
- 2.
- durch einen Beschluss der Generalversammlung, über den eine öffentliche Urkunde zu errichten ist;
- 3.
- durch die Eröffnung des Konkurses;
- 4.638
- durch Urteil des Gerichts, wenn Aktionäre, die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, aus wichtigen Gründen die Auflösung verlangen;
- 5.
- in den übrigen vom Gesetze vorgesehenen Fällen.
2Bei der Klage auf Auflösung aus wichtigen Gründen kann das Gericht anstelle der Auflösung eine andere sachgemässe und den Beteiligten zumutbare Lösung anordnen.
Uebersicht
Art. 736 OR — Art. 736 OR