Gesetzestext
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Unzulässig sind Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung und des Beirats oder an ihnen nahestehende Personen für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft kontrolliert werden, sofern diese Vergütungen:

1.
unzulässig wären, wenn sie direkt von der Gesellschaft ausgerichtet würden;
2.
in den Statuten der Gesellschaft nicht vorgesehen sind; oder
3.
von der Generalversammlung der Gesellschaft nicht gutgeheissen worden sind.

Uebersicht

Art. 735d OR — Art. 735d OR