Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Generalversammlung beschliesst die ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals.

2Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und folgende Angaben enthalten:

1.
den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll;
2.
die Anzahl oder gegebenenfalls die maximale Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Aktien verbunden sind;
3.
den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung des Verwaltungsrats, diesen festzusetzen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die neuen Aktien zum Bezug von Dividenden berechtigen;
4.
bei Sacheinlagen: deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft;
5.
bei Liberierung durch Verrechnung mit einer Forderung: den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Gläubigers und die ihm zukommenden Aktien;
6.
die Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital;
7.
Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;
8.
eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
9.
eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts und die Folgen, wenn dieses nicht ausgeübt oder entzogen wird;
10.
die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.

3Die Kapitalerhöhung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.

Uebersicht

Art. 650 OR — Art. 650 OR