Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Generalversammlung beschliesst die ordentliche Erhöhung des Aktienkapitals.
2Der Beschluss der Generalversammlung muss öffentlich beurkundet werden und folgende Angaben enthalten:
- 1.
- den Nennbetrag oder gegebenenfalls den maximalen Nennbetrag, um den das Aktienkapital erhöht werden soll;
- 2.
- die Anzahl oder gegebenenfalls die maximale Anzahl, Nennwert und Art der neu ausgegebenen Aktien sowie Vorrechte, die mit einzelnen Kategorien von Aktien verbunden sind;
- 3.
- den Ausgabebetrag oder die Ermächtigung des Verwaltungsrats, diesen festzusetzen, sowie den Zeitpunkt, ab dem die neuen Aktien zum Bezug von Dividenden berechtigen;
- 4.
- bei Sacheinlagen: deren Gegenstand und Bewertung sowie den Namen des Einlegers und die dafür ausgegebenen Aktien sowie allfällige weitere Gegenleistungen der Gesellschaft;
- 5.
- bei Liberierung durch Verrechnung mit einer Forderung: den Betrag der zur Verrechnung gebrachten Forderung, den Namen des Gläubigers und die ihm zukommenden Aktien;
- 6.
- die Umwandlung von frei verwendbarem Eigenkapital;
- 7.
- Inhalt und Wert von besonderen Vorteilen sowie die Namen der begünstigten Personen;
- 8.
- eine Beschränkung der Übertragbarkeit neuer Namenaktien;
- 9.
- eine Einschränkung oder Aufhebung des Bezugsrechts und die Folgen, wenn dieses nicht ausgeübt oder entzogen wird;
- 10.
- die Voraussetzungen für die Ausübung vertraglich erworbener Bezugsrechte.
3Die Kapitalerhöhung muss innerhalb von sechs Monaten nach dem Beschluss der Generalversammlung beim Handelsregisteramt zur Eintragung angemeldet werden; sonst fällt der Beschluss dahin.
Uebersicht
Art. 650 OR — Art. 650 OR