Gesetzestext
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1Im Errichtungsakt muss die Urkundsperson die Belege über die Gründung einzeln nennen und bestätigen, dass sie ihr und den Gründern vorgelegen haben.

2Dem Errichtungsakt sind folgende Unterlagen beizulegen:

1.
die Statuten;
2.
der Gründungsbericht;
3.
die Prüfungsbestätigung;
4.
die Bestätigung über die Hinterlegung von Einlagen in Geld;
5.
die Sacheinlageverträge;
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Uebersicht

Art. 631 OR — Art. 631 OR