Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten.

2und …

Uebersicht

Art. 624 OR — Art. 624 OR