Gesetzestext
Fedlex ↗
1Die Aktien dürfen nur zum Nennwert oder zu einem diesen übersteigenden Betrage ausgegeben werden. Vorbehalten bleibt die Ausgabe neuer Aktien, die an Stelle ausgefallener Aktien treten.
2und …
Uebersicht
Art. 624 OR — Art. 624 OR