Gesetzestext
Fedlex ↗
1Der Konkurs der Gesellschaft hat den Konkurs der einzelnen Gesellschafter nicht zur Folge.
2Ebenso wenig bewirkt der Konkurs eines Gesellschafters den Konkurs der Gesellschaft.
3Die Rechte der Gesellschaftsgläubiger im Konkurse des einzelnen Gesellschafters richten sich nach den Vorschriften des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889.
Uebersicht
Art. 571 OR — Art. 571 OR