Gesetzestext
Fedlex ↗
Der Frachtführer hat bei Ausübung der ihm in Bezug auf die Behandlung des Frachtgutes eingeräumten Befugnisse die Interessen des Eigentümers bestmöglich zu wahren und haftet bei Verschulden für Schadenersatz.
Uebersicht
Art. 446 OR — Art. 446 OR