Gesetzestext
Fedlex ↗

1Sind Frachtgüter schnellem Verderben ausgesetzt, oder deckt ihr vermutlicher Wert nicht die darauf haftenden Kosten, so hat der Frachtführer den Tatbestand ohne Verzug amtlich feststellen zu lassen und kann das Frachtgut in gleicher Weise wie bei Ablieferungshindernissen verkaufen lassen.

2Von der Anordnung des Verkaufes sind, soweit möglich, die Beteiligten zu benachrichtigen.

Uebersicht

Art. 445 OR — Art. 445 OR