Gesetzestext
Fedlex ↗
Wird die eingetauschte Sache entwehrt oder wegen ihrer Mängel zurückgegeben, so hat die geschädigte Partei die Wahl, Schadenersatz zu verlangen oder die vertauschte Sache zurückzufordern.
Uebersicht
Art. 238 OR — Art. 238 OR