Gesetzestext
Fedlex ↗
1Als Schenkung gilt jede Zuwendung unter Lebenden, womit jemand aus seinem Vermögen einen andern ohne entsprechende Gegenleistung bereichert.
2Wer auf sein Recht verzichtet, bevor er es erworben hat, oder eine Erbschaft ausschlägt, hat keine Schenkung gemacht.
3Die Erfüllung einer sittlichen Pflicht wird nicht als Schenkung behandelt.
Uebersicht
Art. 239 OR — Art. 239 OR