Gesetzestext
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1Der Ersteigerer erwirbt das Eigentum an einer ersteigerten Fahrnis mit deren Zuschlag, an einem ersteigerten Grundstück dagegen erst mit der Eintragung in das Grundbuch.

2Die Versteigerungsbehörde hat dem Grundbuchverwalter auf Grundlage des Steigerungsprotokolls den Zuschlag sofort zur Eintragung anzuzeigen.

3Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Eigentumserwerb bei Zwangsversteigerungen.

Uebersicht

Art. 235 OR — Art. 235 OR