Gesetzestext
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Die Kantone können in den Schranken der Bundesgesetzgebung weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen.
Uebersicht
Art. 236 OR — Art. 236 OR
Die Kantone können in den Schranken der Bundesgesetzgebung weitere Vorschriften über die öffentliche Versteigerung aufstellen.
Art. 236 OR — Art. 236 OR