Gesetzestext
Fedlex ↗
1Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
Uebersicht
Art. 2 OR — Art. 2 OR