Gesetzestext
Fedlex ↗

1Die Konventionalstrafe kann von den Parteien in beliebiger Höhe bestimmt werden.

2Sie kann nicht gefordert werden, wenn sie ein widerrechtliches oder unsittliches Versprechen bekräftigen soll und, mangels anderer Abrede, wenn die Erfüllung durch einen vom Schuldner nicht zu vertretenden Umstand unmöglich geworden ist.

3Übermässig hohe Konventionalstrafen hat der Richter nach seinem Ermessen herabzusetzen.

Uebersicht

Art. 163 OR — Art. 163 OR