Gesetzestext
Fedlex ↗
Wider den Willen des Gläubigers können durch Verrechnung nicht getilgt werden:
- 1.
- Verpflichtungen zur Rückgabe oder zum Ersatze hinterlegter, widerrechtlich entzogener oder böswillig vorenthaltener Sachen;
- 2.
- Verpflichtungen, deren besondere Natur die tatsächliche Erfüllung an den Gläubiger verlangt, wie Unterhaltsansprüche und Lohnguthaben, die zum Unterhalt des Gläubigers und seiner Familie unbedingt erforderlich sind;
- 3.
- Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Rechte.
Uebersicht
Art. 125 OR — Art. 125 OR