Gesetzestext
Fedlex ↗
1Eine Verrechnung tritt nur insofern ein, als der Schuldner dem Gläubiger zu erkennen gibt, dass er von seinem Rechte der Verrechnung Gebrauch machen wolle.
2Ist dies geschehen, so wird angenommen, Forderung und Gegenforderung seien, soweit sie sich ausgleichen, schon im Zeitpunkte getilgt worden, in dem sie zur Verrechnung geeignet einander gegenüberstanden.
3Vorbehalten bleiben die besonderen Übungen des kaufmännischen Kontokorrentverkehres.
Uebersicht
Art. 124 OR — Art. 124 OR