Gesetzestext
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1Die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle hat eine Abschrift der Protesturkunde zu erstellen.

2Auf dieser Abschrift sind anzugeben:

1.
der Betrag des Wechsels;
2.
die Verfallzeit;
3.
Ort und Tag der Ausstellung;
4.
der Aussteller des Wechsels, der Bezogene sowie der Name der Person oder die Firma, an die oder an deren Ordre gezahlt werden soll;
5.
wenn eine vom Bezogenen verschiedene Person oder Firma angegeben ist, durch die die Zahlung erfolgen soll, der Name dieser Person oder diese Firma;
6.
die Notadressen und Ehrenannehmer.

3Die Abschriften der Protesturkunden sind durch die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle in der Zeitfolge geordnet aufzubewahren.

Uebersicht

Art. 1040 OR — Art. 1040 OR