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Statute Text
Fedlex ↗
1Die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle hat eine Abschrift der Protesturkunde zu erstellen.
2Auf dieser Abschrift sind anzugeben:
- 1.
- der Betrag des Wechsels;
- 2.
- die Verfallzeit;
- 3.
- Ort und Tag der Ausstellung;
- 4.
- der Aussteller des Wechsels, der Bezogene sowie der Name der Person oder die Firma, an die oder an deren Ordre gezahlt werden soll;
- 5.
- wenn eine vom Bezogenen verschiedene Person oder Firma angegeben ist, durch die die Zahlung erfolgen soll, der Name dieser Person oder diese Firma;
- 6.
- die Notadressen und Ehrenannehmer.
3Die Abschriften der Protesturkunden sind durch die den Protest erhebende Urkundsperson oder Amtsstelle in der Zeitfolge geordnet aufzubewahren.
Uebersicht
Art. 1040 OR — Art. 1040 OR