Gesetzestext

1Der Schulbesuch ist innerhalb der gesetzlich festgelegten Altersgrenzen obligatorisch.

2Der Unterricht an den öffentlichen Schulen ist für Kantonseinwohner unentgeltlich. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

3Der Besuch der öffentlichen Schulen soll ohne Beeinträchtigung der Glaubens- und Gewissensfreiheit möglich sein.

4Kanton und Gemeinden fördern die Integration behinderter Kinder in die Gesellschaft durch eine der Behinderung angepasste Schulbildung.

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