Gesetzestext
1Die Schule sorgt in Verbindung mit den Eltern für eine den Anlagen und den Fähigkeiten der Schüler entsprechende Erziehung und Bildung. Das Unterrichtsangebot ist für Schülerinnen und Schüler gleich.
2Die Beziehungen zwischen den Schulbehörden, Lehrern, Schülern und Eltern sind von gegenseitiger Achtung der Rechte und der Persönlichkeit getragen.
3Das Gesetz regelt die Mitwirkungsrechte von Eltern, Lehrern und Schülern.
4Das gesamte Schulwesen untersteht der Aufsicht des Kantons.
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