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Texte de loi
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1Nehmen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung an der Generalversammlung teil, so dürfen sie sich zu jedem Verhandlungsgegenstand äussern.

2Der Verwaltungsrat kann zu jedem Verhandlungsgegenstand Anträge stellen.

Uebersicht

Art. 702a OR — Art. 702a OR