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Testo di legge
Fedlex ↗
1Nehmen die Mitglieder des Verwaltungsrats oder der Geschäftsleitung an der Generalversammlung teil, so dürfen sie sich zu jedem Verhandlungsgegenstand äussern.
2Der Verwaltungsrat kann zu jedem Verhandlungsgegenstand Anträge stellen.
Uebersicht
Art. 702a OR — Art. 702a OR