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Statute Text
Fedlex ↗

1Beweis ist durch Urkunden zu erbringen.

2Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn:

a.
sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern;
b.
es der Verfahrenszweck erfordert; oder
c.
das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat.

Uebersicht

Art. 254 ZPO — Art. 254 ZPO