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Statute Text
Fedlex ↗
1Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken können die Parteien gemeinsam auf die Durchführung des Schlichtungsverfahrens verzichten.
2Die klagende Partei kann einseitig auf das Schlichtungsverfahren verzichten, wenn:
- a.
- die beklagte Partei Sitz oder Wohnsitz im Ausland hat;
- b.
- der Aufenthaltsort der beklagten Partei unbekannt ist;
- c.
- in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 1995130.
3Bei Streitigkeiten, für die nach den Artikeln 5, 6 und 8 eine einzige kantonale Instanz zuständig ist, kann die klagende Partei die Klage direkt beim Gericht einreichen.
Uebersicht
Art. 199 ZPO — Art. 199 ZPO