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Statute Text
Fedlex ↗

1Die Familienstiftungen und die kirchlichen Stiftungen sind unter Vorbehalt des öffentlichen Rechtes der Aufsichtsbehörde nicht unterstellt.

1bisSie sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen.

2Über Anstände privatrechtlicher Natur entscheidet das Gericht.

Uebersicht

Art. 87 ZGB — Art. 87 ZGB