Translation not yet available. Showing the German original.
Statute Text
Fedlex ↗

1Die Kantone können Ärztinnen und Ärzte bezeichnen, die neben der Erwachsenenschutzbehörde eine Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen. Die Dauer darf höchstens sechs Wochen betragen.

2Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt.

3Über die Entlassung entscheidet die Einrichtung.

Uebersicht

Art. 429 ZGB — Art. 429 ZGB