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Statute Text
Fedlex ↗
1Für die Anordnung der Unterbringung und die Entlassung ist die Erwachsenenschutzbehörde zuständig.
2Sie kann im Einzelfall die Zuständigkeit für die Entlassung der Einrichtung übertragen.
Uebersicht
Art. 428 ZGB — Art. 428 ZGB