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Statute Text
Fedlex ↗
1Auf jeder Stufe des Verfahrens kann die Partei sich, wenn sie nicht persönlich zu handeln hat, vertreten oder, soweit die Dringlichkeit einer amtlichen Untersuchung es nicht ausschliesst, verbeiständen lassen.
2Die Behörde kann den Vertreter auffordern, sich durch schriftliche Vollmacht auszuweisen.
3Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht die Behörde ihre Mitteilungen an den Vertreter.
Uebersicht
Art. 11 VwVG — Art. 11 VwVG