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Statute Text
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1Dieses Gesetz findet Anwendung auf das Verfahren in Verwaltungssachen, die durch Verfügungen von Bundesverwaltungsbehörden in erster Instanz oder auf Beschwerde zu erledigen sind.

2Als Behörden im Sinne von Absatz 1 gelten:

a.
der Bundesrat, seine Departemente, die Bundeskanzlei und die ihnen unterstellten Dienstabteilungen, Betriebe, Anstalten und anderen Amtsstellen der Bundesverwaltung;
b.
Organe der Bundesversammlung und der eidgenössischen Gerichte für erstinstanzliche Verfügungen und Beschwerdeentscheide nach Beamtengesetz vom 30. Juni 19277;
c.
die autonomen eidgenössischen Anstalten oder Betriebe;
cbis.
das Bundesverwaltungsgericht;
d.
die eidgenössischen Kommissionen;
e.
andere Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, soweit sie in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen.

3Auf das Verfahren letzter kantonaler Instanzen, die gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht endgültig verfügen, finden lediglich Anwendung die Artikel 34−38 und 61 Absätze 2 und 3 über die Eröffnung von Verfügungen und Artikel 55 Absätze 2 und 4 über den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Vorbehalten bleibt Artikel 97 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung betreffend den Entzug der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden gegen Verfügungen der Ausgleichskassen.

Übersicht

Art. 1 VwVG bestimmt, wann das Verwaltungsverfahrensgesetz angewendet wird. Das Gesetz gilt für alle Verwaltungsangelegenheiten von Bundesbehörden, die durch eine Verfügung (behördliche Entscheidung mit Rechtswirkung) erledigt werden.

Wer ist betroffen? Das VwVG erfasst alle Bundesbehörden: den Bundesrat, die Departemente, die Bundesverwaltung, die Parlamentsdienste, die eidgenössischen Gerichte bei Verwaltungsaufgaben und auch private Organisationen, wenn sie Bundesaufgaben erfüllen. Zum Beispiel ist die Schweizerische Inkassostelle für Radio- und Fernsehgebühren eine Bundesbehörde, weil sie hoheitliche Aufgaben wahrnimmt.

Was sind die Folgen? Wendet eine Bundesbehörde das VwVG an, müssen alle Verfahrensvorschriften eingehalten werden. Die Betroffenen haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Anhörung vor Entscheiden), auf Begründung der Verfügung und auf Beschwerde. Verstösse gegen diese Regeln können vor dem Bundesverwaltungsgericht oder Bundesgericht gerügt werden.

Wichtige Einschränkung: Das VwVG gilt nur subsidiär. Wenn spezielle Bundesgesetze andere Verfahrensregeln vorsehen, gehen diese vor. Zudem gilt es nur für Bundesbehörden - kantonale Behörden wenden ihre eigenen Verwaltungsverfahrensgesetze an, selbst wenn sie Bundesrecht vollziehen.

Beispiel: Eine Bürgerin beantragt beim Bundesamt für Gesundheit die Zulassung eines Medikaments. Das Amt muss nach VwVG verfahren: es muss die Bürgerin anhören, den Entscheid begründen und eine anfechtbare Verfügung erlassen.