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Statute Text
Fedlex ↗
1Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.
2Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:
- a.
- Beweisvorschriften verletzt worden sind;
- b.
- die Beweiserhebungen unvollständig waren;
- c.
- die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.
3Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.
Uebersicht
Art. 389 StPO — Art. 389 StPO