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Statute Text
Fedlex ↗

1Das Rechtsmittelverfahren beruht auf den Beweisen, die im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Hauptverfahren erhoben worden sind.

2Beweisabnahmen des erstinstanzlichen Gerichts werden nur wiederholt, wenn:

a.
Beweisvorschriften verletzt worden sind;
b.
die Beweiserhebungen unvollständig waren;
c.
die Akten über die Beweiserhebungen unzuverlässig erscheinen.

3Die Rechtsmittelinstanz erhebt von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei die erforderlichen zusätzlichen Beweise.

Uebersicht

Art. 389 StPO — Art. 389 StPO