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Statute Text
Fedlex ↗

1Der Strafbefehl enthält:

a.
die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
b.
die Bezeichnung der beschuldigten Person;
c.
den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
d.
die dadurch erfüllten Straftatbestände;
e.
die Sanktion;
f.
den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;
fbis.
die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;
g.
die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
h.
die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
i.
den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
j.
Ort und Datum der Ausstellung;
k.
die Unterschrift der ausstellenden Person.

2Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern:

a.
deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und
b.
der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.

3Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.

Uebersicht

Art. 353 StPO — Art. 353 StPO