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Statute Text
Fedlex ↗
1Der Strafbefehl enthält:
- a.
- die Bezeichnung der verfügenden Behörde;
- b.
- die Bezeichnung der beschuldigten Person;
- c.
- den Sachverhalt, welcher der beschuldigten Person zur Last gelegt wird;
- d.
- die dadurch erfüllten Straftatbestände;
- e.
- die Sanktion;
- f.
- den kurz begründeten Widerruf einer bedingt ausgesprochenen Sanktion oder einer bedingten Entlassung;
- fbis.
- die Löschfrist für ein allfällig bestehendes DNA-Profil;
- g.
- die Kosten- und Entschädigungsfolgen;
- h.
- die Bezeichnung beschlagnahmter Gegenstände und Vermögenswerte, die freigegeben oder eingezogen werden;
- i.
- den Hinweis auf die Möglichkeit der Einsprache und die Folgen einer unterbliebenen Einsprache;
- j.
- Ort und Datum der Ausstellung;
- k.
- die Unterschrift der ausstellenden Person.
2Die Staatsanwaltschaft kann im Strafbefehlsverfahren über Zivilforderungen entscheiden, soweit diese von der beschuldigten Person anerkannt sind oder sofern:
- a.
- deren Beurteilung ohne weitere Beweiserhebungen möglich ist; und
- b.
- der Streitwert 30 000 Franken nicht übersteigt.
3Der Strafbefehl wird den Personen und Behörden, die zur Einsprache befugt sind, unverzüglich schriftlich eröffnet.
Uebersicht
Art. 353 StPO — Art. 353 StPO