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Statute Text
Fedlex ↗

1Das Berufungsgericht entscheidet über:

a.
Berufungen gegen Urteile der erstinstanzlichen Gerichte;
b.
Revisionsgesuche.

2Wer als Mitglied der Beschwerdeinstanz tätig geworden ist, kann im gleichen Fall nicht als Mitglied des Berufungsgerichts wirken.

3Mitglieder des Berufungsgerichts können im gleichen Fall nicht als Revisionsrichterinnen und Revisionsrichter tätig sein.

Uebersicht

Art. 21 StPO — Art. 21 StPO