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Statute Text
Fedlex ↗

1Sofort nach Ablauf der Auflegungsfrist schreitet die Konkursverwaltung zur Verteilung.

2Die Bestimmungen des Artikels 150 finden entsprechende Anwendung.

3Die den Forderungen unter aufschiebender Bedingung oder mit ungewisser Verfallzeit zukommenden Anteile werden bei der Depositenanstalt hinterlegt.

Uebersicht

Art. 264 SchKG — Art. 264 SchKG