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Statute Text
Fedlex ↗

1Einlagen in Geld müssen bei einer Bank nach Artikel 1 Absatz 1 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft hinterlegt werden.

2Die Bank gibt den Betrag erst frei, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist.

3Als Einlagen in Geld gelten Einzahlungen in der Währung, auf die das Aktienkapital lautet, sowie Einzahlungen in anderen zum Aktienkapital frei konvertierbaren Währungen.

Uebersicht

Art. 633 OR — Art. 633 OR