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Statute Text
Fedlex ↗
1Bei der Errichtung der Gesellschaft muss die Einlage für mindestens 20 Prozent des Nennwertes jeder Aktie geleistet sein.
2In allen Fällen müssen die geleisteten Einlagen mindestens 50 000 Franken betragen. Lautet das Aktienkapital auf eine ausländische Währung, so müssen die geleisteten Einlagen zum Zeitpunkt der Errichtung einem Gegenwert von mindestens 50 000 Franken entsprechen.
Uebersicht
Art. 632 OR — Art. 632 OR