Statute Text
1Der Regierungsrat erstellt zuhanden des Kantonsrates den Voranschlag und die Staatsrechnung.
2Er beschliesst über
a) gebundene Ausgaben und Änderungen im Finanzvermögen ohne Beschränkung; b) über neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 1 % einer Steuereinheit; c) über neue wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von 0,5 % einer Steuereinheit.
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