Statute Text

1Der Regierungsrat nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht ausdrücklich einer anderen Stelle zugewiesen sind.

2Insbesondere obliegen ihm

a) die Verantwortung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit; b) * … c) die Abfassung von Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehörden; d) der Entscheid über die Ergreifung oder die Unterstützung des Standesreferendums in dringlichen Fällen; e) * der Vollzug der Gesetzgebung sowie der rechtskräftigen Urteile; f) die Erteilung des Landrechts; g) die Wahl der Angehörigen der kantonalen Verwaltung, soweit dafür keine andere Stelle zuständig ist; h) die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes an den Kantonsrat.

3Durch die Gesetzgebung können dem Regierungsrat weitere Befugnisse übertragen werden.

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