Gesetzestext

1Der Regierungsrat erstellt zuhanden des Kantonsrates den Voranschlag und die Staatsrechnung.

2Er beschliesst über

a) gebundene Ausgaben und Änderungen im Finanzvermögen ohne Beschränkung; b) über neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 1 % einer Steuereinheit; c) über neue wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von 0,5 % einer Steuereinheit.

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