Gesetzestext
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1Die klagende Partei hat auf Antrag der beklagten Partei für deren Parteientschädigung Sicherheit zu leisten, wenn sie:

a.
keinen Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz hat;
b.
zahlungsunfähig erscheint, namentlich wenn gegen sie der Konkurs eröffnet oder ein Nachlassverfahren im Gang ist oder Verlustscheine bestehen;
c.
Prozesskosten aus früheren Verfahren schuldet; oder
d.
wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen.

2Bei notwendiger Streitgenossenschaft ist nur dann Sicherheit zu leisten, wenn bei allen Streitgenossen eine der Voraussetzungen gegeben ist.

3Keine Sicherheit ist zu leisten:

a.
im vereinfachten Verfahren mit Ausnahme der vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach Artikel 243 Absatz 1;
b.
im Scheidungsverfahren;
c.
im summarischen Verfahren mit Ausnahme des Rechtsschutzes in klaren Fällen (Art. 257);
d.
im Verfahren wegen einer Streitigkeit nach dem DSG63.

Uebersicht

Art. 99 ZPO — Art. 99 ZPO