1Die Kantone können ein Fachgericht bezeichnen, welches als einzige kantonale Instanz für handelsrechtliche Streitigkeiten zuständig ist (Handelsgericht).
2Eine Streitigkeit gilt als handelsrechtlich, wenn:
- a.
- die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei betroffen ist;
- b.
- der Streitwert mehr als 30 000 Franken beträgt oder es sich um eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit handelt;
- c.
- die Parteien als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind; und
- d.
- es sich nicht um eine Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis, nach dem Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 198921, nach dem Gleichstellungsgesetz vom 24. März 199522, aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen oder aus landwirtschaftlicher Pacht handelt.
3Ist nur die beklagte Partei als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen, sind aber die übrigen Voraussetzungen erfüllt, so kann die klagende Partei zwischen dem Handelsgericht und dem ordentlichen Gericht wählen.
4Die Kantone können das Handelsgericht ausserdem zuständig erklären für:
- a.
- Streitigkeiten nach Artikel 5 Absatz 1;
- b.
- Streitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften und Genossenschaften;
- c.
- Streitigkeiten, bei denen die folgenden Bedingungen erfüllt sind:1. Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei.2. Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken.3. Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu.4. Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland.
- 1.
- Die Streitigkeit betrifft die geschäftliche Tätigkeit mindestens einer Partei.
- 2.
- Der Streitwert beträgt mindestens 100 000 Franken.
- 3.
- Die Parteien stimmen der Zuständigkeit des Handelsgerichts zu.
- 4.
- Im Zeitpunkt dieser Zustimmung hat mindestens eine Partei ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort oder ihren Sitz im Ausland.
5Das Handelsgericht ist auch für die Anordnung vorsorglicher Massnahmen vor Eintritt der Rechtshängigkeit einer Klage zuständig.
6Betreffen Klagen Streitgenossen, die nicht alle als Rechtseinheiten im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen sind, so ist das Handelsgericht nur zuständig, wenn alle Klagen in seine Zuständigkeit fallen.
Uebersicht
Art. 6 ZPO — Art. 6 ZPO