Gesetzestext
Fedlex ↗

1Das Schiedsgericht entscheidet:

a.
nach den Rechtsregeln, welche die Parteien gewählt haben; oder
b.
nach Billigkeit, wenn es von den Parteien dazu ermächtigt worden ist.

2Fehlt eine solche Wahl oder eine solche Ermächtigung, so entscheidet es nach dem Recht, das ein staatliches Gericht anwenden würde.

Uebersicht

Art. 381 ZPO — Art. 381 ZPO