Gesetzestext
Fedlex ↗
1Auf die Gerichtsstände nach den Artikeln 32–34 können nicht zum Voraus oder durch Einlassung verzichten:
- a.
- die Konsumentin oder der Konsument;
- b.
- die Partei, die Wohn- oder Geschäftsräume gemietet oder gepachtet hat;
- c.
- bei landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen: die pachtende Partei;
- d.
- die stellensuchende oder arbeitnehmende Partei.
2Vorbehalten bleibt der Abschluss einer Gerichtsstandsvereinbarung nach Entstehung der Streitigkeit.
Uebersicht
Art. 35 ZPO — Art. 35 ZPO