Gesetzestext
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1Das Revisionsgesuch hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids nicht.

2Das Gericht kann die Vollstreckbarkeit aufschieben. Nötigenfalls ordnet es sichernde Massnahmen oder die Leistung einer Sicherheit an.

Uebersicht

Art. 331 ZPO — Art. 331 ZPO